Datenschutz
Fotoerlaubnis an der Schule: Zweck, Widerruf, Minderjährige
· 5 Minuten Lesezeit · Redaktion Schlaue Schule
Kaum ein Formular wird an Schulen so oft ausgeteilt wie die Fotoerlaubnis, und kaum eines ist so oft zu weit gefasst. Ein Satz wie „Ich bin damit einverstanden, dass Fotos meines Kindes für schulische Zwecke verwendet werden" deckt im Ernstfall weniger ab, als die Schule glaubt. Dieser Beitrag ordnet, worauf sich eine Fotoerlaubnis stützt, wie sie aufgebaut sein sollte und was gilt, wenn sie zurückgenommen wird.
Die Rechtsgrundlage: DSGVO, nicht nur KUG
Ein Foto, auf dem ein Kind erkennbar ist, ist ein personenbezogenes Datum. Wer es aufnimmt, speichert oder veröffentlicht, verarbeitet Daten im Sinne der DSGVO. Für eine öffentliche Schule kommt dafür neben gesetzlichen Aufgaben praktisch nur die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO in Betracht: Das Foto für die Schulwebsite oder das Jahrbuch ist für den Unterricht nicht erforderlich, also braucht es eine Erlaubnis.
Daneben steht das Kunsturhebergesetz. § 22 KUG verlangt für die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses die Einwilligung der abgebildeten Person, § 23 KUG nennt Ausnahmen, etwa für Versammlungen oder Bilder, auf denen Personen nur Beiwerk sind. Wie KUG und DSGVO zueinander stehen, ist seit 2018 umstritten. Die Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO zielt vor allem auf journalistische und künstlerische Zwecke; für die Öffentlichkeitsarbeit einer Schule gehen die Datenschutzaufsichtsbehörden überwiegend davon aus, dass die DSGVO maßgeblich ist.
Für die Praxis folgt daraus eine einfache Regel: Eine Schule sollte sich nicht auf die Ausnahmen des § 23 KUG verlassen, etwa beim Schulfest. Wer erkennbare Kinder veröffentlichen will, holt eine Einwilligung ein, die den Anforderungen des Art. 7 DSGVO genügt.
Ein Zweck, eine Einwilligung
Eine Einwilligung gilt nur „für einen oder mehrere bestimmte Zwecke". Sie muss außerdem freiwillig sein, und das ist sie nur, wenn die Eltern einzelnen Zwecken zustimmen und anderen nicht zustimmen können. Eine Fotoerlaubnis sollte deshalb mindestens diese Fälle getrennt abfragen:
- Klassenfoto und Einzelfoto. Die Bilder gehen an die Familien der Klasse, nicht an die Öffentlichkeit. Arbeitet die Schule mit einem gewerblichen Fotografen, ist zu klären, in welcher Rolle er tätig wird, und gegebenenfalls ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung zu schließen.
- Schulwebsite und Social Media. Ein Bild im Internet ist weltweit abrufbar, kann kopiert werden und lässt sich nach einer Löschung nicht vollständig zurückholen. Das ist der eingriffsintensivste Zweck und verdient eine eigene Zeile, bei Social Media am besten eine eigene Frage.
- Presse. Berichtet die Lokalzeitung über das Sportfest, verarbeitet die Redaktion die Bilder in eigener Verantwortung. Die Eltern sollten wissen, dass die Schule danach keinen Einfluss mehr auf die Veröffentlichung hat.
- Jahrbuch und Schülerzeitung. Gedruckte Exemplare lassen sich nicht zurückrufen. Auch das gehört in den Text der Einwilligung.
Zu jedem Zweck gehört, ob der Name genannt wird. „Foto ohne Namen" und „Foto mit Vor- und Nachname" sind zwei verschiedene Eingriffe.
Ebenfalls in den Text gehören die Dauer und der Hinweis auf das Widerrufsrecht. Eine Einwilligung „für die gesamte Schulzeit" ist nicht per se unzulässig, wird aber oft vergessen. Eine Erneuerung zu Beginn jedes Schuljahres oder beim Wechsel der Schulstufe hält die Liste aktuell.
Minderjährige: wer muss einwilligen?
Art. 8 DSGVO wird in diesem Zusammenhang häufig zitiert, regelt aber nur einen Sonderfall: Dienste der Informationsgesellschaft, die einem Kind direkt angeboten werden. Für die Fotoerlaubnis der Schule kommt es stattdessen auf die Einsichtsfähigkeit an, also darauf, ob das Kind Tragweite und Folgen der Veröffentlichung überblicken kann.
Eine feste Altersgrenze nennt die DSGVO dafür nicht. In der Praxis vieler Länder und Aufsichtsbehörden hat sich eine Orientierung herausgebildet:
- Unter etwa 14 Jahren willigen die Sorgeberechtigten ein.
- Ab etwa 14 Jahren wird die Einwilligung der Schülerin oder des Schülers selbst eingeholt, in der Regel zusätzlich zu der der Eltern.
- Ab 18 Jahren entscheidet die Schülerin oder der Schüler allein.
Einzelne Länder haben dazu eigene Vorgaben; maßgeblich ist das jeweilige Schulrecht. Die Orientierung ersetzt im Einzelfall nicht den Blick auf das konkrete Kind.
Bei gemeinsamem Sorgerecht stellt sich die Frage, ob ein Elternteil allein entscheiden darf. Für das Klassenfoto, das nur innerhalb der Klasse bleibt, wird man das meist als Angelegenheit des täglichen Lebens ansehen. Die Veröffentlichung im Internet haben Gerichte dagegen als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung eingeordnet, die beide Sorgeberechtigten gemeinsam entscheiden. Für Website und Social Media ist die Unterschrift beider Eltern deshalb die vorsichtigere Wahl.
Widerruf: was mit veröffentlichten Bildern passiert
Eine Einwilligung lässt sich jederzeit widerrufen, und der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Er wirkt für die Zukunft: Was bis dahin rechtmäßig veröffentlicht wurde, wird nicht nachträglich rechtswidrig. Ab dem Widerruf darf die Schule das Bild aber nicht weiter verwenden, und sie muss es nach Art. 17 DSGVO löschen, sofern keine andere Rechtsgrundlage greift.
Was das konkret heißt, hängt vom Medium ab:
- Website und eigene Social-Media-Kanäle. Das Bild wird entfernt oder das Kind unkenntlich gemacht, und zwar zeitnah. Archivseiten und ältere Beiträge gehören dazu.
- Gedruckte Medien. Ein bereits ausgeliefertes Jahrbuch muss nicht eingesammelt werden. In einer Neuauflage oder einer digitalen Fassung darf das Bild nicht mehr erscheinen.
- Presse. Die Schule kann der Redaktion den Widerruf mitteilen und um Entfernung bitten, hat aber gegenüber einer Veröffentlichung in deren Verantwortung keinen Durchgriff.
- Gruppenbilder. Der Widerruf eines Kindes betrifft das ganze Bild. Ob es ausgetauscht, beschnitten oder das Kind verpixelt wird, entscheidet die Schule; weiterverwenden kann sie es unverändert nicht.
Damit der Widerruf überhaupt wirkt, muss er die Person erreichen, die Bilder hochlädt. Daran scheitern viele Schulen nicht rechtlich, sondern organisatorisch: Der Widerruf liegt bei der Klassenleitung, das Foto stellt die Kollegin aus der Website-AG online.
Was Sie prüfen können
Legen Sie Ihre aktuelle Fotoerlaubnis neben diese Fragen: Sind Klassenfoto, Website, Presse und Jahrbuch einzeln anwählbar? Steht drin, ob der Name genannt wird? Wird ab etwa 14 Jahren das Kind selbst gefragt? Und weiß die Person, die die Schulwebsite pflegt, heute schon, wer widerrufen hat?
Schlaue Schule bildet die Fotoerlaubnis als eigene Einwilligung ab, mit einer Frage je Zweck, Unterschrift aus dem angemeldeten Elternkonto und einem Protokoll, das Erteilung und Widerruf festhält. Für Einwilligungen, bei denen beide Sorgeberechtigten zustimmen sollen, lässt sich einstellen, dass alle zugeordneten Sorgeberechtigten unterzeichnen müssen. Die Daten liegen auf Servern in Deutschland.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Fragen im Einzelfall ist die oder der Datenschutzbeauftragte Ihrer Schule die erste Ansprechperson.